Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  • Der Verein führt den Namen  Grill „ABC“ Modern und Kreativ
  • Der Verein hat seinen Sitz in 6382 Kirchdorf in Tirol
  • Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
  • Das Vereinsjahr ist identisch mit dem normalen Jahr. Beginn ist der 1.Jänner und endet mit dem 31. Dezember.

2. Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist , bezweckt die Förderung der Fachkompetenz im Bereich Grillen und gesunde Ernährung in Österreich im Sinne der Grundsätze von

  • Pflege der Freundschaft und Geselligkeit, Förderung der Freude am Grillen,
  • Erhaltung der Grilltradition und Erlernen/Verbesserung der Grilltechniken,
  • Vitalität  durch gesunde Zubereitung der Lebensmittel am Grill,
  • respektvolle und rationelle Verarbeitung der Zutaten,
  • durch Verwendung regionaler Produkte wird gezeigt, wie die heimische Produktvielfalt zu hochwertigen Nahrungsmitteln veredelt werden,
  • Umweltschonendes Grillen durch gezieltes Einsetzen von Energie (nur so viele Kohlen, Gas und Strom wie unbedingt notwendig) und Vermeidung von unnötigem Müll,

3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes:

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

ideelle Mittel:

  • Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere Förderung der Jugend,
  • Organisation von Grillkursen und Workshops zu Produktinformationen
  • Durchführung von Veranstaltungen und gemeinsames Auftreten bei Veranstaltungen,
  • Zusammenstellung und Förderung von Grill-Wettkampf-Teams,
  • Hilfe und Unterstützung der Teams bei nationalen und internationalen Wettkämpfen,
  • Organisation von Grillmeisterschaften,
  • Erstellung und Betreibung einer Homepage zur Informationsweitergabe;

materielle Mittel:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen,
  • Sponsor Gelder und sonstige Zuwendungen.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

  • ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
  • außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern,
  • Ehrenmitglieder, das sind Personen, die  hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
  • Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Die Ernennung kann zeitlich begrenzt werden.
  • Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.
  • Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • Voraussetzung für die Aufnahme  von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ist ein schriftlicher
  • Aufnahmeantrag des Mitgliedschaftserwerbers. Der Aufnahmeantrag hat die wesentlichen Personenstandsdaten, das Anerkenntnis der Vereinsstatuten und die Unterfertigung des Mitgliedschaftserwerbers zu enthalten.
  • Die Mitgliedschaft beginnt unter der Bedingung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand mit dem Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrages, jedoch nicht vor Eingang der Zahlung des Jahresbeitrages.

6. Ruhen, Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  • Der freiwillige Austritt kann jährlich zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Mit der Streichung erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, insbesondere wegen Zuwiderhandlung gegen Ansehen, Ziele und Zwecke des Vereines, verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaftsrechte kann aus den im Absatz "d" genannten Gründen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die  Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
  3. den Bezug des einmal jährlich erscheinenden Tätigkeitsberichtes,
  4. Zugriff auf die vereinsinterne Rezeptdatei,
  5. ermäßigte Teilnahme an den Grillkursen.
  6. Den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern stehen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  7. Die Mitglieder haben das Recht, bei jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles  zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur  pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle vier Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes, im Falle des Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes binnen zwei Wochen ab Rücktritt zur Neuwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder binnen zwei Monaten stattzufinden.
  • Die Einladungen sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Termin den Vereinsmitgliedern schriftlich, per Telefax oder E-Mail zuzusenden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Einberufung durch den Vorstand.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Zutritt zur Generalversammlung wird nur Mitgliedern gewährt. Der Vorstand kann die Teilnahme von Gästen zulassen, wenn diese im Interesse des Vereines ist. Stimmrechtsabtretung ist nicht zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen der 2/3 Mehrheit.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Generalversammlung.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereines,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  • Der Vorstand kann nach Erreichen einer durch Generalversammlung festgelegten Mitgliederzahl durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Bildung eines Aufsichtsrates veranlassen. Aufgaben, Ziele, Wahlmodus, Befugnisse und Amtsperioden, etc. dieses Organs werden im Fall seiner Bildung durch die Generalversammlung und die Ergänzung der Vereinsstatuten festgelegt.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Verwaltungsbereiche zu bilden, so insbes. zur Mitgliederwerbung, Mitgliederbestandsverwaltung einschließlich Beitragsinkasso, Public-Relations, Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung. Der Vorstand kann sich bei der Durchführung der Aufgaben in den einzelnen Geschäftsbereichen der Mithilfe Dritter bedienen.
  • Nachgewiesene Auslagen, die in Ausübung der Funktion entstanden sind, können den Vorstandsmitgliedern unter Beachtung der steuerlichen Belegvorschriften erstattet werden.


12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbes. folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Einrichtung und Verlegung des Vereinssitzes;

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Obmann Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er hat die Aufgabe, als ehrenwerte Persönlichkeit mit guter Reputation den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren, in den Medien und bei öffentlichen. Auftritten die Allgemeinheit über die Aufgaben und Ziele des Vereines zu informieren und um Aufmerksamkeit und Unterstützung für die Arbeit des Vereines zu werben. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließl. von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

14. Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  • Die Rechnungsprüfer haben die Ordungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel binnen vier Monaten zu bestätigen oder die festgestellten Mängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins innerhalb dieser Frist aufzuzeigen.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für den Vorstand sinngemäß.

15. Das Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach beiderseitigem Gehör der Streitpartei mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung einstimmig beschlossen werden.
  • Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
  • Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand bzw. vom Liquidator einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.
  •  Die Rechtspersönlichkeit des Vereines endet erst mit Eintragung seiner Auflösung bzw. der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister.

 

Partner